Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche
Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (
§ 491 Abs. 2 BGB@,
Entgeltliche Darlehensverträge sind beispielsweise verzinsliche Darlehensverträge (BGH 30.09.2014 - XI ZR 168/13).
Ein Darlehensvertrag, in dem keine Zinsen oder Gebühren vereinbart werden (Null-Prozent-Darlehen) ist kein entgeltlicher Darlehensvertrag (BGH aaO).
Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird (
§ 492 Abs. 1 BGB@).
Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge unterliegen zum Schutz des Verbrauchers verbraucherschützenden Regelungen. Der Darlehensgeber ist zu vorvertraglichen Informationen verpflichtet (
§ 491a Abs. 1 BGB@). Der Darlehensgeber hat z.B. Informationen zu geben über den effektiven Jahreszins, den Nettodarlehensbetrag, den Sollzinssatz, die Vertragslaufzeit (
Art. 247 § 3 EGBGB@). Diese vor Vertragsschluss gemachten Angaben müssen auch später im Vertrag stehen (vgl.
§ 492 Abs. 2 BGB@ iVm
Art. 247 § 6 EGBGB@).
Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind unentgeltliche Darlehensverträge.
Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind nach
§ 491 Abs. 2 BGB@ auch Verträge,
- bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt (sog. Bagatelldarlehen),
- bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
- bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
- die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden (sog. Arbeitgeberdarlehen),
- die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
- bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.
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