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Geldschuld (Allgemeines)

Stundung

Rz. 12

Grundsätzlich ist eine Leistung sofort fällig (vgl. § 271 Abs. 1 BGB@), z.B. bei einem Barzahlungsgeschäft.

Vereinbaren die Parteien, dass die bestehende Fälligkeit der Leistung hinausgeschoben wird, liegt eine Stundung vor. Wirtschaftlich bewirkt die Stundung einen Zahlungsaufschub.

Beispiel: Vereinbaren die Parteien, dass eine Kaufpreisforderung erst 10 Tage nach Vertragsschluss fällig wird, dann muss der Käufer den Kaufpreis nicht sofort nach Vertragsschluss zahlen.

Die Stundung erfordert eine Einigung der Parteien. Für die Zeit der Stundung können Stundungszinsen vereinbart werden.

Bei einer Steuerschuld kann der Steuerschuldner mit dem Finanzamt eine Stundung vereinbaren. In diesem Fall werden Zinsen für die Dauer der Stundung erhoben (§ 234 AO@, Stundungszinsen).

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Dokument-Nr. 000814 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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