Mehrfirmenvertreter
Rz. 8
Ein Mehrfirmenvertreter vertritt mehrere Firmen.
Während des Vertragsverhältnisses besteht ein Wettbewerbsverbot. Ein Mehrfirmenvertretung ist möglich, sofern es zu keinen Interessenkonflikten kommt, z.B. wenn der Handelsvertreter für einen Unternehmer aus einer anderen Branche tätig ist (siehe Wettbewerbsverbot,
Rz.12).
Eine Handelsvertreter, der nur für einen Unternehmer handelt, wird Einfirmenvertreter genannt (siehe Einfirmenvertreter,
Rz.7).
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