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Internet (Anbieterkennzeichnung, Impressum)

Kommunikationsdaten, Telefon

Rz. 11

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG@ haben Diensteanbieter solche Angaben zu machen,

  • die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und

  • unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.

Nach dem EuGH ist neben der Angabe der Adresse der elektronischen Post für eine unmittelbare Kommunikation nicht zwingend eine Telefonnummer erforderlich (EuGH, 16.10.2008, C - 298/07). Eine unmittelbare Kommunikation bedeute nicht notwendigerweise eine Kommunikation in Form von Rede und Gegenrede. Möglich sei auch eine elektronische Anfragemaske (Formular), über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, worauf der Anbieter mit einer E-Mail antworte.

Nach dem EuGH ist eine Anfrage über eine elektronische Anfragemaske noch eine >>unmittelbare Kommunikation<<, wenn eine Beantwortung innerhalb von 30-60 Minuten gewährleistet ist (EuGH aaO, Rn. 35).

Wer dies nicht gewährleisten kann, sollte die Telefon-Nr. (als Mittel einer unmittelbaren Kommunikation) angeben.


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Dokument-Nr. 000750 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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