jura-basic (Internet Anbieterkennzeichnung Niederlassungsanschrift) - Grundwissen
   
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Internet (Anbieterkennzeichnung, Impressum)

Niederlassungsanschrift

Rz. 9

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG@ haben Diensteanbieter den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, anzugeben.

Bei einer natürlichen Person sind der Vorname und Familienname anzugeben. Eine Abkürzung des Vornamens genügt nicht.

Juristische Personen haben neben dem Namen und der Anschrift zusätzliche Angaben zu machen, z.B. die Angabe der Rechtsform, des Registergerichts mit Registernummer und die Nennung des Vertretungsberechtigten mit vollständigem Vornamen und Familiennamen.

Für rechtsfähige Personengesellschaften fehlt eine Regelung in § 5 Abs. 1 TMG@. Es ist davon auszugehen, dass auch bei ihnen neben dem Namen und der Anschrift zusätzlich die Rechtsform und die vertretungsberechtigten Personen zu nennen sind. Vertretungsberechtigt sind alle persönlich haftende Gesellschafter, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist (siehe Personengesellschaft).

Für die Niederlassungsanschrift genügt die Angabe des Postfaches nicht, da eine zügige Strafverfolgung durch die Polizei oder eine Klageschriftzustellung nicht möglich ist (siehe ladungsfähige Anschrift).

Bei journalistischen-redaktionellen Inhalten ist zusätzlich § 55 RStV (Rundfunkstaatsvertrag) zu beachten (siehe Meinungsäußerungen).


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Dokument-Nr. 000750 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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