Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Anbieter, die geschäftsmäßig Telemedien anbieten, unterliegen nach
§ 5 TMG@ der Anbieterkennzeichnung (sog. Impressumspflicht).
Telemedien sind elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht der Telekommunikation oder dem Rundfunk zuzuordnen sind (
§ 1 Abs. 1 TMG@). Bei der Telekommunikation steht die Signalübertragung (Informationstransport) mittels Telekommunikationsanlagen an den User im Vordergrund (
Telekommunikation). Anbieter von Telemedien, als elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, bieten nicht die Signalübertragung an, sondern stellen Informationen auf der Website zu Verfügung, z.B. Blog, Internetshop. Auch E-Mails oder Newsletter sind Telemedien, da durch sie (wie auf einer Website) Informationen im Netz verbreitet werden können (
Telemedien ).
Telemedien werden geschäftsmäßige angeboten, wenn die Website den wirtschaftlichen Interessen des Anbieters dient. Nicht erforderlich ist, dass die Nutzung der Telemedien entgeltlich ist. Auch eine kostenlose Telemediennutzung kann eine geschäftsmäßige Nutzung begründen (vgl.
§ 5 Abs. 1 TMG@), beispielsweise wenn die Website der geschäftlichen Darstellung des Anbieters dient oder die geschäftliche Tätigkeit des Anbieters unterstützt.
Anbieter, die geschäftsmäßig Telemedien anbieten haben beispielsweise
- den Namen und die Anschrift,
- die elektronischen Kommunikationsdaten (z.B. E-Mailadresse) und
- die Zulassungsbehörde bei zulassungspflichtiger Tätigkei
anzugeben (siehe Pflichtangaben,
Rz.7).
Keine geschäftsmäßige Tätigkeit besteht bei einer Website, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dient. Eine solche Website erlangt aber dann einen geschäftlichen Charakter, wenn ein Werbebanner auf der Website angebracht ist (siehe Private Website,
Rz.6).
Diensteanbieter, die geschäftsmäßig Telemedien anbieten, haben für den Nutzer bestimmte Anbieterdaten mitzuteilen (siehe Pflichtangaben,
Rz.7).
Die Pflichtangaben hat der Anbieter für den Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (
§ 5 Abs. 1 TMG@).
Ein fehlerhaftes Impressum kann ein Wettbewerbsverstoß begründen (siehe Wettbewerbsverstoß).
Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt (
§ 5 Abs. 2 TMG@). Siehe dazu >>
Informationspflichten.
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Rz. 2 >>