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Internet (Haftungsregelungen)

Haftung als Diensteanbieter

Rz. 1

Diensteanbieter bieten eigene und fremde Informationen im Internet an. Im Rahmen der Veröffentlichungen können fremde Interessen berührt werden.

Für eigene Informationen sind die Diensteanbieter nach allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

Für die Haftung von fremden Inhalten sieht das TMG teilweise Handlungserleichterung vor.

- Haftung für eigene Inhalte -

Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen

Gesetzen verantwortlich.

- Haftung fremde Inhalte -

Rechtliche Probleme können sich durch Verweis auf fremde Website (Link) auf der eigenen Website ergeben.

Eine Zurechnung des fremden Inhalts und somit eine Haftung für einen fremden Inhalt ist anzunehmen, wenn der Linksetzer den Eindruck erweckt, dass der fremde Inhalt seine eigene Meinung wiedergibt.

Beispiel: Wer den Inhalt einer fremden Website innerhalb seiner eigenen Website oder seines Browserrahmens erscheinen lässt und für den User nicht erkennbar ist, dass es sich um den Inhalt einer fremden Website handelt, erweckt den Eindruck, dass der fremde Inhalt die eigene Meinung ist.

Zur Vermeidung dieses Eindruckes sollte ein Link so gesetzt werden, dass die fremde Website sich in einem neuen Browserfenster öffnet, ohne dass ein Zusammenhang zur eigenen Website festzustellen ist.

- Haftung für Links -

Von der Haftung für fremde Inhalte ist die Haftung für das Setzen eines Links zu unterscheiden.

Durch das Setzen eines Links wird dem User ermöglich, auf eine andere Website zu gelangen. Die andere Website kann eigene oder fremde Inhalt haben.

Fraglich ist, ob das Setzen eines Links auf der eigenen Website mit Verweis auf eine fremde Website mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt zulässig ist?

Für das Setzen von Links greift TMG nicht, sondern es gelten die allgemeinen Regeln z.B. UrhG.

Zwar ist nach § 16 UrhG@ eine Vervielfältigungshandlung von Dritten verboten. Das Setzen von Links auf der eigenen Website ist aber keine Vervielfältigung iSd § 16 UrhG@. Im Setzen von Links kann auch keine öffentliche Zugänglichmachung eines geschützten Werkes (§§ 15 Abs. 2, 19a UrhG) gesehen werden. Das Setzen von Links ist urheberrechtlich zulässig.

Das Setzen eines Links auf eine fremde Website ist von der Haftung für den Inhalt der angezeigten fremden Website zu unterscheiden (siehe dazu >> Haftung für fremde Inhalte).


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000772 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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