Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Durch den
Kaufvertrag wird der Verkäufer zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet (
§ 433 Abs. 1 BGB@).
Bei der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache (z.B. Sache mit
Sachmangel), kann der Käufer gesetzliche Mängelrechte geltend machen (
§ 437 BGB@).
Die
Mängelrechte können nur geltend gemacht werden, wenn sie nicht ausgeschlossen sind.
Mängelrechte können ausgeschlossen sein (sog. Haftungsausschluss), durch:
- Individualvereinbarung (siehe Individualvereinbarung, Rz.2)
- Kenntnis des Käufers (siehe KäuferKenntnis, Rz.8),
- Haftungsausschluss (siehe Haftungsausschluss, Rz.3),
- Pfandverkauf, öffentliche Versteigerung (§ 445 BGB@).
- Bagatellmängel (siehe Bagatellmängel, Rz.7)
Regelmäßig besteht kein wirksamer Haftungsausschluss bei falscher Beschaffenheitsangabe durch den Verkäufer (siehe Haftungsausschluss,
Rz.3).
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Rz. 2 >>