Versicherungsvermittler
Rz. 15
Zum Berufsbild eines Versicherungsvermittlers siehe (BGH, 14. 1. 2016 – I ZR 107/14, Rn. 17).
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ein Versicherungsvermittler nicht zugleich als Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter tätig sein (
§ 34d Abs.1 Satz3 GewO@). Die Einordnung als Makler oder Vertreter soll für den Kunden transparent sein und einer Typenvermischung entgegenwirken. Ein Versicherungsvermittler muss daher von vornherein entscheiden, ob er als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter tätig sein will (BGH aaO, Rn. 18).
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