Handschenkung
Rz. 6
Eine Handschenkung liegt vor, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die vorgenommene Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
Die Handschenkung ist formlos gültig (
§ 516 BGB@), z.B. Geburtstags-, Weihnachtsgeschenk.
Von der Handschenkung ist das Versprechen zu einer künftigen Schenkung zu unterscheiden (siehe Schenkungsversprechen,
Rz.7).
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Rz. 7 >>