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Schenkung

Zuwendung

Rz. 5

Die Schenkung erfordert eine unentgeltliche Zuwendung.

Es ist zu unterscheiden zwischen

  • der tatsächlichen unentgeltlichen Zuwendung (sog. Handschenkung) und

  • dem Versprechen zu einer künftigen unentgeltlichen Zuwendung (sog. Vertragsschenkung, Schenkungsversprechen)

Durch die unentgeltliche Zuwendung muss bei dem Zuwendenden (Schenker) eine Vermögensminderung und beim Empfänger eine Bereicherung eintreten (vgl. § 516 BGB@).

Eine Schenkung unterliegt der Schenkungssteuer. Als Schenkung unter Lebenden gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (siehe Schenkungssteuer).


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Dokument-Nr. 000214 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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