Zuwendung
Rz. 5
Die
Schenkung erfordert eine unentgeltliche Zuwendung.
Es ist zu unterscheiden zwischen
- der tatsächlichen unentgeltlichen Zuwendung (sog. Handschenkung) und
- dem Versprechen zu einer künftigen unentgeltlichen Zuwendung (sog. Vertragsschenkung, Schenkungsversprechen)
Durch die unentgeltliche Zuwendung muss bei dem Zuwendenden (Schenker) eine Vermögensminderung und beim Empfänger eine Bereicherung eintreten (vgl.
§ 516 BGB@).
Eine Schenkung unterliegt der Schenkungssteuer. Als Schenkung unter Lebenden gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (siehe
Schenkungssteuer).
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