Entgeltlichkeit
Rz. 8
Verzinsliche Darlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge.
Die Entgeltlichkeit des Darlehens setzt der Gesetzgeber bei den Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge (
§ 491 Abs. 2 BGB@) und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge (
§ 491 Abs. 3 BGB@) voraus (siehe
Verbraucherdarlehensvertrag).
Nach dem BGH ist unter Entgelt jede Art von Gegenleistung des Verbrauchers für das eingeräumte Kapitalnutzungsrecht zu verstehen (BGH, 30. September 2014 - XI ZR 168/13, unter Tz. 17). Darunter fallen zunächst Zinsen und andere laufzeitabhängige Kosten. Auch ein Disagio oder Damnum stellen im Zweifel ein Entgelt für die Kapitalnutzung dar. Die Höhe des Entgelts sei unerheblich. Nur unerhebliche Kleinstbeträge begründen keine Entgeltlichkeit (BGH aaO, unter Tz. 17). Bei einer Null-Prozent-Finanzierung fehle regelmäßig die Entgeltlichkeit (BGH aaO, Tz. 20).
Ein unentgeltliche Darlehen (z.B. zinsloses Darlehen) fällt nicht vollständig unter die verbraucherschützenden Vorschriften (BGH, 09.12.2008 - XI ZR 513/07, Tz. 21). Für ein unentgeltliches Darlehen gibt es einen beschränkten Verbraucherschutz (unentgeltliches
Verbraucherdarlehen).
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