Gesamtbetrag
Rz. 10
Der Unternehmer (Darlehensgeber) hat dem Vrbraucher vor Abschluss des Darlehensvertrags über den Gesamtbetrag zu unterrichten (
Art. 247 § 3 Abs. 1 EGBGB@).
Der Gesamtbetrag ist die Summe aus Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten (
Art. 243 § 3 Abs. 2 EGBGB@). Der Gesamtbetrag gehört auch zum Mindestinhalt des geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags (siehe Mindestinhalt,
Rz.6).
Nettodarlehensbetrag ist der Höchstbetrag, auf den der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrags Anspruch hat. Die Gesamtkosten und der effektive Jahreszins sind nach § 6 der Preisangabenverordnung zu berechnen (
Art. 243 § 3 Abs. 2 EGBGB@).
Zum Schutz und besseren Verständnis für den Verbraucher sind der Gesamtbetrag und der effektive Jahreszins anhand eines repräsentativen Beispiels zu erläutern (
Art. 243 § 3 Abs. 2 EGBGB@).
<< Rz. 9 ||
Rz. 11 >>