Nettodarlehensbetrag
Rz. 9
Der Darlehensgeber hat den Darlehensnehmer vor Vertragsschluss über den Nettodarlehensbetrag zu unterrichten (
Art. 247 § 3 Abs. 1 EGBGB@). Der Nettodarlehensbetrag gehört auch zum Mindestinhalt des geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags (siehe Mindestinhalt,
Rz.6).
Der Nettodarlehensbetrag ist der Höchstbetrag, auf den der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrags Anspruch hat (
Art. 247 § 3 Abs. 2 EGBGB@).
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