Schriftform
Rz. 3
Verbraucherdarlehensverträge sind schriftlich abzuschließen, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist (
§ 492 Abs. 1 BGB@).
Ist die Schriftform für einen Vertragsabschluss gesetzlich vorgeschrieben, dann muss die Namensunterschrift von allen Vertragspartnern auf derselben Urkunde stehen. Ein wirksamer Vertragsschluss durch Briefwechsel (Brief mit Angebot und Antwort-Brief mit Annahmeerklärung) ist grundsätzlich nicht möglich (
Schriftform).
Bei Verbraucherdarlehensverträgen ist der Schriftform genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden (
§ 492 Abs. 1 BGB@).
Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird (
§ 492 Abs. 1 BGB@).
Diese Vorschrift (§ 492) ist eine Sonderregelung zur allgemeinen Schriftformerfordernis.
Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist (
§ 494 Abs. 1 BGB@). Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt (
§ 494 Abs. 2 BGB@).
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