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Zahlungsverkehr

Barzahlungen

Rz. 6

Die Barzahlung ist die Übergabe und Übereignung von gültigem Bargeld.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll (§ 929 Abs. 1 BGB@). Übergabe bedeutet, dass dem Gläubiger der Besitz an dem Geld zu beschaffen ist.

Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt erworben (§ 854 Abs. 1 BGB@).

Soweit das Geld gestohlen wurde, ist ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten möglich (§ 932 BGB@, § 935 Abs. 2 BGB@).


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Dokument-Nr. 000183 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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