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Darlehensvertrag (Tilgungsplan)

Der Tilgungsplan enthält Angaben über die Tilgung des Darlehens, z.B. Tilgungszahlungen.

Der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrag hat einen Anspruch auf einen Tilgungsplan, wenn ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt ist (§ 492 Abs. 3 BGB@).

Verlangt der Darlehensnehmer einen Tilgungsplan, dann muss aus diesem Tilgungsplan hervorgehen,

  • welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind und

Im Teilungsplan ist aufzuschlüsseln, in welcher Höhe die Teilzahlungen auf das Darlehen, die nach dem Sollzinssatz berechneten Zinsen und die sonstigen Kosten angerechnet werden ( Art. 247 § 14 Abs. 1 EGBGB@).

Beispiel: Bei einem verzinslichen Darlehen besteht eine Teilzahlung aus einem Tilgungsanteil und Zinsanteil.

Ist der Sollzinssatz nicht gebunden oder können die sonstigen Kosten angepasst werden, ist in dem Tilgungsplan in klarer und verständlicher Form anzugeben, dass die Daten des Tilgungsplans nur bis zur nächsten Anpassung des Sollzinssatzes oder der sonstigen Kosten gelten ( Art. 247 § 14 Abs. 2 EGBGB@).

Der Tilgungsplan ist dem Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch erlischt nicht, solange das Vertragsverhältnis besteht ( Art. 247 § 14 Abs. 3 EGBGB@).

Ein Tilgungsplan ist z.B. bei einem Abzahlungsdarlehen dienlich.



Dokument-Nr. 0001662 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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