Vorkasse
Rz. 21
Grundsätzlich ist die Geldleistung sofort nach Vertragsschluss fällig (vgl.
§ 271 Abs. 1 BGB@).
Die Parteien können die Fälligkeit der Geldleistung selbst bestimmen.
Sie können vereinbaren, das vor der Leistung die Geldleistung zu erbringen ist. Erst das Geld, dann die Leistung.
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