Ausgleichsanspruch
Rz. 15
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch nach
§ 89b HGB@ gegen den Unternehmer. Der Ausgleichsanspruch stellt eine Gegenleistung für die Vorteile dar, die der Unternehmer durch die Tätigkeit des Handelsvertreters erlangt hat und nach der Vertragsbeendigung weiter nutzen kann (siehe auch
Ausgleichsanspruch).
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