Gewerbetreibender
Rz. 2
Der Handelsvertreter ist ein selbständiger Gewerbetreibender (vgl.
§ 84 Abs. 1 HGB@).
Selbständig ist, wer die Arbeitszeit frei bestimmen und die Gestaltung der Tätigkeit frei bestimmen kann (
§ 84 Abs.1 Satz 2 HGB@). Indizien können beispielsweise sein: Tragen von Geschäftsunkosten, eigene Geschäftsräume, keine feste Vergütung, freie Arbeitszeitbestimmung etc.
Gewerbetreibender ist, wer ein
Gewerbe betreibt. Nicht erforderlich ist, dass das Gewerbe zugleich ein
Handelsgewerbe ist. Der Gewerbetreibende kann auch ein Kleingewerbe betreiben (siehe Kleingewerbe,
Rz.24).
Ein Handelsvertreter kann nicht nur eine natürliche Person, sondern auch eine Kapitalgesellschaft sein (BGH, 12.03. 2015 - VII ZR 336/13, Rn. 10), z.B. eine GmbH oder Aktiengesellschaft. Handelsvertreter kann auch eine rechtsfähige Personengesellschaft (
§ 14 Abs. 2 BGB@) sein, wie die OHG oder KG.
Die Vorschriften für den Handelsvertreter finden auch Anwendung, wenn der Handelsvertreter ein Kleingewerbe führt (
§ 84 Abs. 4 HGB@). Handelsvertreter kann nicht nur der Gewerbetreibende sein, der ein
Handelsgewerbe betreibt.
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen (siehe Gewerbeanmeldung,
Rz.25).
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