Interessenwahrungspflicht
Rz. 11
Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen (
§ 86 Abs. 1 HGB@).
Der Handelsvertreter ist nicht unparteiisch, wie der
Makler. Die Wahrung der Interessen des Unternehmers ist für den Handelsvertreter bedeutsam (vgl.
§ 86 Abs. 4 HGB@). Der Handelsvertreter hat alles zu unterlassen, was den Unternehmer schadet. Während des Vertragsverhältnisses besteht ein Wettbewerbsverbot (siehe Wettbewerbsverbot,
Rz.12).
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