Kleingewerbe
Rz. 24
Der Handelsvertreter ist ein selbständiger Gewerbetreibender (vgl.
§ 84 Abs. 1 HGB@). Auf die Größe des Betriebs kommt es nicht an. Nicht erforderlich ist, dass der Gewerbetreibender ein Handelsgewerbe betreibt. Der Gewerbetreibende muss kein Kaufmann sein (siehe Kaufmann,
Rz.21).
Die Vorschriften für den Handelsvertreter finden auch Anwendung, wenn der Handelsvertreter ein Kleingewerbe führt (
§ 84 Abs. 4 HGB@). Mehr Details zum Inhaber eines Gewerbebetriebs (siehe Gewerbetreibender,
Rz.2).
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