Wettbewerbsverbot
Rz. 12
Während des Vertragsverhältnisses besteht ein Wettbewerbsverbot. Dies ergibt sich aus
§ 86 Abs. 1 HGB@, wonach der Handelsvertreter die Interessen des Unternehmens zu beachten hat.
Aus seiner Verpflichtung, die Interessen seines Geschäftsherrn zu wahren (
§ 86 Abs. 1 HGB@) folgt, dass sich der Handelsvertreter während der Vertragszeit jedes Wettbewerbs zu enthalten hat, der geeignet ist, die Interessen des Unternehmers zu beeinträchtigen. Der Handelsvertreter hat alles zu unterlassen, was dem Unternehmer während der Vertragszeit schadet. Diese Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters führt aber nicht zu einem umfassenden Wettbewerbsverbot schlechthin. Ein sich aus der gesetzlichen Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters ergebendes Wettbewerbsverbot ist nicht wesensbestimmend für Handelsvertreterverhältnisse (BGH, 25.09.1990 - KVR 3/89, unter B.I.2). An dieser Rechtslage hat sich durch die Einfügung des
§ 86 Abs. 4 HGB@ nichts geändert (so BGH).
Beispiel: Für selbständig tätige Vermittler von Pauschalreiseveranstaltungen besteht kein generelles (aus dem Wesen eines Handelsvertretervertrages) folgendes Verbot, Reisen anderer Veranstalter anzubieten (BGH aaO).
Mehrfirmenvertretung ist in jedem Fall möglich, sofern es zu keinen Interessenkonflikten kommt, z.B. wenn der Handelsvertreter für einen Unternehmer aus einer anderen Branche (als der bereits vertretene Unternehmer) tätig ist (siehe Mehrfirmenvertreter,
Rz.8).
Nach Vertragsbeendigung hat der Handelsvertreter die Interessen des Unternehmers nicht mehr wahrzunehmen. Ein Wettbewerbsverbot besteht nicht mehr. Ein Wettbewerbsverbot nach Vertragsende bedarf daher einer besonderen Wettbewerbsabrede. Eine solche Abrede ist wirksam, wenn sie in
Schriftform erfolgt (
§ 90a HGB@). Die Wettbewerbsvereinbarung kann längstens für zwei Jahre von der Beendigung des Vertragsverhältnisses an getroffen werden. Für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung ist der Unternehmer verpflichtet, dem Handelsvertreter eine angemessene Entschädigung zu zahlen (
§ 90a Abs. 1 Satz 3 HGB@).
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