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Hypothek

Einigung

Rz. 2

Zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht ist erforderlich (vgl. § 873 Abs.1 BGB@):

  • die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und

  • die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch

Eine Einigung über die Bestellung einer Hypothek ist formlos möglich.

Vor der Eintragung ins Grundbuch sind die Beteiligten an die Einigung grundsätzlich nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat (vgl. § 873 Abs. 2 BGB@).

Eine Hypothek kann nicht nur für eine bereits bestehende Forderung, sondern auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden (§ 1115 BGB@). Solange die Forderung noch nicht entstanden ist, gehört die Hypothek dem Eigentümer des Grundstücks (siehe Entstehung, Rz.3).


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Dokument-Nr. 000490 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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