Eintragung ins Grundbuch
Rz. 4
Die Hypothek ist ein
Grundpfandrecht.
Grundpfandrechte werden im Grundbuch in der dritten Abteilung eingetragen (siehe
Grundbuch).
Zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht ist nach
§ 873 BGB@ erforderlich,
- die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und
- die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch,
Bei der Eintragung einer Hypothek müssen bestimmte Angaben gemacht werden (siehe Grundbuchinhalt,
Rz.5).
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Rz. 5 >>