jura-basic (Internet Anbieterkennzeichnung Impressum als Bild) - Grundwissen
   
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Internet (Anbieterkennzeichnung, Impressum)

Impressum als Bild

Rz. 18

Die Impressumspflicht nach § 5 TMG@ ist eine gesetzliche Informationspflicht, d.h. der Anbieter hat gesetzlich vorgeschriebene Angaben zu machen.

Informationen für Nutzer können als Text auf einer Informationsseite stehen. Technisch möglich ist auch, dass die Informationen in einer externen Grafikdatei stehen und die Datei in die Informationsseite eingebunden wird. In diesem Fall erscheinen die Informationen als Bild auf Website.

Bei der Verwendung von WAP ist die Einblendung einer Grafikdatei nicht gesichert. Wird die Grafikkarte nicht eingeblendet, dann entsteht ein Informationsdefizit.

Bei gesetzlich vorgeschriebenen Informationen sind Informationsdefizite zu vermeiden.

Gesetzlich vorgeschriebene Informationen sollten auch barrierefrei sein, d.h. der Text sollte skalierbar sein, was bei einem Bild nicht möglich ist.

Es gibt daher zwei Gründe, weshalb gesetzliche Informationen nicht in eine Grafikdatei gehören.

Siehe auch OLG Frankfurt, 06. 11. 2006 - 6 W 203/06. Das OLG lehnt gesetzliche Verbraucherinformationen nach § 312c Abs. 1 BGB@ in einer Grafikdatei ab.


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Dokument-Nr. 000750 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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