Mehrwertdienstnummern
Rz. 12
Nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG@ haben Diensteanbieter solche Angaben zu machen,
- die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und
- unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
Über eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer ist zwar der Anbieter telefonisch oder per Fax schnell zu erreichen, allderdings wird damit kein Kommunikationsweg zur Verfügung gestellt, der den Anforderungen des
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG@ an eine effiziente Kommunikation entspricht (vgl. BGH, 25. Februar 2016 - I ZR 238/14; Leitsatz). Über den Grundtarif für einen Telefonanruf hinausgehenden Kosten stehen der Annahme eines effizienten Kommunikationswegs entgegen (BGH aaO; Tz. 21-22).
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