Private Website
Rz. 6
Anbieter, die geschäftsmäßig
Telemedien anbieten, unterliegen nach
§ 5 TMG@ der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung (sog. Impressumspflicht).
Keine geschäftsmäßige Tätigkeit besteht bei einer Website, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dient.
Eine private Website erlangt aber dann einen geschäftlichen Charakter, wenn ein Werbebanner auf der Website angebracht wird. In diesem Fall verfolgt der Betreiber der Familienwebsite zugleich auch wirtschaftliche Interessen, was eine Impressumspflicht begründet.
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