Wirtschaftliche Interessen
Rz. 5
Nicht jeder Anbieter von Telemedien unterliegt der Impressumspflicht.
Lediglich Dienstanbieter, die gewerbemäßig Telemedien anbieten, unterliegen der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung (
§ 5 Abs. 1 TMG@). Dies ist anzunehmen, wenn der Anbieter mit der Website wirtschaftlicher Interessen verfolgt. Die Verfolgung wirtschaftlicher Interessen ist anzunehmen, wenn auf der Website konkrete Leistungen beworben werden. Nicht erforderlich ist, dass die Nutzung der Telemedien kostenpflichtig ist (vgl.
§ 5 Abs. 1 TMG@).
Eigenwerbung oder Fremdwerbung verleiht einer Werbsite immer einen geschäftsmäßigen Charakter.
Websiten zu ausschließlich privaten oder familiären Zwecken fehlt der geschäftsmäßige Charakter, solange kein Werbebanner auf der Website angebracht ist (s.u. private Website).
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