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Internet (Informationspflichten)

Infopflichten nach RStV

Rz. 6

Werden Websites nicht nur aus rein persönlichen Zwecken angeboten und enthalten diese Websites journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, ist neben dem TMG zusätzlich der Rundfunkstaatsvertrag zu beachten.

Nach Rundfunkstaatsvertrag haben Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,

  • die Nennung vom Namen und Anschrift leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (§ 55 Abs. 1 RStV).

  • den verantwortlichen Redakteur mit Name und Anschrift zu benennen (§ 55 Abs. 2 RStV).


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Dokument-Nr. 000521 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

Weitere Themen...

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Verzug ohne Verschulden?

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).

Mahnbescheid im Mahnverfahren

Ein Mahnbescheid ergeht im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht (siehe Details).

Kaufen Sie im Internet?

Beim Internetkauf (Online-Shopping) ist rechtliches Fachwissen von Vorteil (siehe Details).

Werkvertrag oder Arbeitsvertrag?

Die Abgrenzung kann schwierig. Maßgebend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern der Vertragsinhalt. siehe Details.

Vertrag, Rund um den Vertragsschluss

Einem Vertragsschluss gehen Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlungen voraus. Sind sich die Personen einig, dann kommt es zum Vertragsschluss (siehe Details).

Fragen zu Vertragsverhandlungen?

Eine Willensübereinstimmung wird durch Vertragsverhandlungen erreicht. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden Vertragspunkte besprochen und ausgehandelt (siehe Details).

Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.

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