Haftungsausschluss
Rz. 3
a) Das
Mängelrecht kann grundsätzlich durch Vereinbarung (z.B. Individualvereinbarung) ausgeschlossen werden (siehe Individualvereinbarung,
Rz.2).
Auf ein Haftungsausschluss- oder Beschränkung durch Individualvereinbarung kann sich der Verkäufer nicht berufen (
§ 444 BGB@),
-wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat oder
-wenn er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
b) Arglistiges Verschweigen setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel Kennt oder zu mindestens für möglich hält. In einer solchen Situation ist es unbillig, wenn der Verkäufer einen Haftungsausschluss für den verschwiegenen Mangel vereinbart.
Auch ohne arglistigem Verschweigen kann sich der Verkäufer nicht auf den vereinbarten Haftungsausschluss berufen, wenn er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (
§ 444 BGB@).
Nach dem BGH genügt auch eine falsche Beschaffenheitsangabe.
Beispiel: Eine Privatperson gibt im Kaufvertrag die Laufleistung des Autos versehentlich falsch an. Es liegt ein Sachmangel vor. Hinsichtlich der Laufleistung ist ein Haftungsausschluss nicht möglich.
Bei einer fehlerhaften Beschaffenheitsangabe durch den Verkäufer ist der vereinbarte Haftungsausschluss dahin auszulegen, dass er nicht für die fehlerhafte Beschaffenheitsangabe gilt (BGH, 26.11.2006 -VIII ZR 92/06), d.h. kein Haftungsausschluss für eine falsche Beschaffenheitsangabe. Geschützt wird in diesem Fall der Käufer, da er auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers vertrauen darf.
c) Bei einem Verbrauchsgüterkauf (Kaufvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher) ist ein völliger Ausschluss von Mängelrechten nicht möglich (siehe Verbrauchsgüterkauf,
Rz.5).
d) Ist in einseitig vorfromulierten Vertragsbedingungen (AGB) der Gewährleistungsausschluss geregelt, ist das AGB-Recht zu beachten (siehe AGB,
Rz.4).
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