Befristung
Rz. 17
Ein Mietvertrag kann auch zeitlich begrenzt werden (sog.
Zeitmietvertrag), z.B. Kfz-Mietvertrag. Bei einem Zeitmietvertrag über Sachen (
§ 542 Abs. 2 BGB@) ist die Mietlaufzeit befristet.
Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der bestimmten Zeit, es sei denn, dass es verlängert wird (vgl.
§ 542 Abs. 2 BGB@).
Möglich ist eine Verlängerung durch Verlängerungsklausel.
>> [mehr..]
Ein Mietvertrag ist grundsätzlich formfrei, d.h. ein Mietvertrag kann mündlich geschlossen werden.
Für Mietverträge über Wohnraum, Räume, Grundstücke gibt es Sonderregelungen.
Beispiele: Ein befristeter Mietvertrag über Wohnraum (Zeitmietvertrag über Wohnraum) ist nur ausnahmsweise zulässig (vgl.
§ 575 BGB@). Ein Mietvertrag über
Wohnraum, Räume, Grundstücke bedarf der
Schriftform, wenn er für länger als 1 Jahr geschlossen wird (
§ 550 BGB@,
§ 578 BGB@).
<< Rz. 16 ||
Rz. 18 >>