Tod des Mieters
Rz. 21
Der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Dasselbe gilt für Familienangehörige und den Lebenspartner (
§ 563 Abs. 1 und 2 BGB@). Sofern die eingetretenen Personen den Eintritt nicht wollen, können Sie den Eintritt ablehnen. Erklären eingetretene Personen innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt (
§ 563 Abs. 3 BGB@).
Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt (
§ 563 Abs. 4 BGB@).
Ein wichtiger Grund kann eine objektiv feststehende finanzielle Leistungsunfähigkeit eines nach dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis Eintretenden darstellen (BGH. 31.01.2018 - VIII ZR 105/17; Leitsatz).
Eine nur möglicherweise drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit des Eintretenden genügt nicht, erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte. Daher kann ein Azubi, der in den Mietvertrag seiner verstorbenen Lebensgefährtin eingetreten ist, weiterhin Mieter bleiben (so BGH aaO).
Stirbt der Mieter eines Grundstücks oder einer beweglichen Sache, ist
§ 580 BGB@ zu beachten.
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