Zeitmietvertrag
Rz. 22
Zeitmietvertrag
Zeitmietvertrag bedeutet eine Vertragsauflösung ohne Kündigungsschutz.
Daher ist zum Schutz des Wohnungsmieters eine zeitliche Begrenzung der Mietzeit grundsätzlich unwirksam.
Ein Mietverhältnis über Wohnraum kann auf bestimmte Zeit nur unter Angabe des Befristungsgrund erfolgen.
Befristungsgründe sind z.B. Eigennutzung, Baumaßnahmen, Betriebsbedarf (
§ 575 Abs.1 BGB@).
Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der vereinbarte Befristungsgrund noch besteht (
§ 575 Abs.1 BGB@).
Enthält der Zeitmietvertrag keinen Befristungsgrund, gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Befristeter Kündigungsausschluss
Zulässig ist ein unbefristeter Mietvertrag mit befristetem Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung..
Ein befristeter Kündigungssauschluss verstößt nicht gegen
§ 575 Abs. 4 BGB@, wenn der Kündigungsausschluss für beide Parteien gilt. Die Dauer des Ausschlusses in Formularverträgen ist an
§ 307 BGB@ (
Inhaltskontrolle) zu messen. Nach dem Gesetzgeber kann das Kündigungsrecht bei der Staffelmiete höchstens für 4 Jahre ausgeschlossen werden (
§ 557a Abs. 3 BGB@).
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