Einseitiges Zahlungsziel
Rz. 2
Beim einseitigen Zahlungsziel bestimmt der Gläubiger einseitig den Zeitpunkt der Fälligkeit des Rechnungsbetrags.
Bei einer Rechnung mit einem Zahlungsziel ist die Geldforderung nicht sofort mit Zugang der Rechnung zu bezahlen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt. Da dies zu Gunsten des Schuldners erfolgt, ist eine Rechnung mit einseitigem Zahlungsziel zulässig.
Bezahlt der Schuldner nicht fristgerecht, stellt sich die Frage, ob der Schuldner bei verspäteter Leistung auch ohne Mahnung in Verzug kommt.
Zum Teil wird in der Rechtswissenschaft dies bejaht, da eine Rechnung mit einseitigem Zahlungsziel zugleich eine befristete Mahnung sei, da der Gläubiger mit dem Zahlungsziel unmissverständlich zur Leistung auffordere (also zu rechtzeitigen Zahlung mahne). Der BGH folgt dieser Ansicht bei Rechnungen an Verbrauchern nicht vollständig (siehe
befristete Mahnung).
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