Mindestinhalt
Rz. 6
Für einen
Verbraucherdarlehensvertrag schreibt der Gesetzgeber einen Mindestinhalt vor. Hierzu verweist der Gesetzgeber auf Artikel 247 EGBGB (
§ 492 Abs. 2 BGB@), insbesondere Artikel 247 § 6.
Danach muss der Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich Angaben enthalten, z.B. über die in Artikel 247 § 3 Abs. 1 und 4 genannten Angaben (vgl.
Art. 247 § 6 EGBGB@).
Daher erlangen für den Inhalt eines Verbraucherdarlehensvertrags die Angaben in Artikel 247 § 3 Abs. 1 besondere Bedeutung. Diese Vorschrift regelt die vorvertraglichen Informationen eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags. Von diesen vorvertraglichen Informationen müssen einige Angaben (Nr. 1 - 14) auch in einen Verbraucherdarlehensvertrag mit aufgenommen werden. Diese Angaben werden Vertragsinhalt. Vertragsinhalt werden insbesondere (kurzer Auszug):
- (Nr.1) den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers,
- (Nr.2) die Art des Darlehens,
- (Nr.3) den effektiven Jahreszins,
- (Nr.4) den Nettodarlehensbetrag,
- (Nr.6) die Vertragslaufzeit,
- (Nr.7) Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen,
Der Gesamtbetrag ist die Summe aus Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten (siehe Gesamtbetrag,
Rz.10).
Zusätzlich zu den in Artikel 247 § 3 Abs. 1 genannten Angaben sind weitere Angaben in einem Verbraucherdarlehensvertrag erforderlich, z.B.
- Namen und die Anschrift des Darlehensnehmers,
- die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde,
- einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan (vgl. Art. 247 § 6 EGBGB@).
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