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Darlehensvertrag (Verbraucherdarlehensvertrag)

Mindestinhalt

Rz. 6

Für einen Verbraucherdarlehensvertrag schreibt der Gesetzgeber einen Mindestinhalt vor. Hierzu verweist der Gesetzgeber auf Artikel 247 EGBGB (§ 492 Abs. 2 BGB@), insbesondere Artikel 247 § 6.

Danach muss der Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich Angaben enthalten, z.B. über die in Artikel 247 § 3 Abs. 1 und 4 genannten Angaben (vgl. Art. 247 § 6 EGBGB@).

Daher erlangen für den Inhalt eines Verbraucherdarlehensvertrags die Angaben in Artikel 247 § 3 Abs. 1 besondere Bedeutung. Diese Vorschrift regelt die vorvertraglichen Informationen eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags. Von diesen vorvertraglichen Informationen müssen einige Angaben (Nr. 1 - 14) auch in einen Verbraucherdarlehensvertrag mit aufgenommen werden. Diese Angaben werden Vertragsinhalt. Vertragsinhalt werden insbesondere (kurzer Auszug):

  • (Nr.1) den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers,

  • (Nr.2) die Art des Darlehens,

  • (Nr.3) den effektiven Jahreszins,

  • (Nr.4) den Nettodarlehensbetrag,

  • (Nr.5) den Sollzinssatz,

  • (Nr.6) die Vertragslaufzeit,

  • (Nr.7) Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen,

Der Gesamtbetrag ist die Summe aus Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten (siehe Gesamtbetrag, Rz.10).

Zusätzlich zu den in Artikel 247 § 3 Abs. 1 genannten Angaben sind weitere Angaben in einem Verbraucherdarlehensvertrag erforderlich, z.B.

  • Namen und die Anschrift des Darlehensnehmers,

  • die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde,


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Dokument-Nr. 000241 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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