Vorvertragliche Informationen
Rz. 5
Bei entgeltlichen
Verbraucherdarlehensverträgen bestehen für den Darlehensgeber vorvertragliche Informationspflichten (
§ 491a Abs. 1 BGB@).
Diese Pflichten sind von der Art des Verbraucherdarlehensvertrags abhängig, also davon abhängig ob es sich um einen Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrag oder einen Immobiliar- Verbraucherdarlehensvertrag handelt.
Zu den vorvertraglichen Informationen eines Immobiliar- Verbraucherdarlehensvertrag siehe
Art. 247 § 1 EGBGB@)
Zu den vorvertraglichen Informationen eines Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrag (vgl.
Art. 247 § 3 Abs. 1 EGBGB@) zählen beispielsweise folgende Angaben:
- den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers,
- den effektiven Jahreszins,
- den Nettodarlehensbetrag,
- Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen,
Vor dem Vertragsschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags verlangen (
§ 491a Abs. 2 BGB@), d.h. der Unternehmer ist zur Herausgabe eines Entwurfs verpflichtet.
Vor dem Vertragsschluss ist der Darlehensgeber auch verpflichtet, dem Darlehensnehmer angemessene Erläuterungen zu geben, damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird (
§ 491a Abs. 3 BGB@). Hierzu sind gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen und die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Verträge zu erläutern (vgl.
§ 491a Abs. 3 BGB@).
Einige der oben genannten vorvertraglichen Informationen (Angaben) müssen auch in einem Verbraucherdarlehensvertrag aufgeführt sein. Sie bilden den Mindestinhalt eines Verbraucherdarlehensvertrags (siehe Mindestinhalt,
Rz.6).
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