Vertragsparteien
Rz. 2
Die Vertragsparteien des Werklieferungsvertrags sind der Unternehmer und der Besteller.
Da auf den Werklieferungsvertrag das Kaufrecht anzuwenden ist (vgl.
§ 650 BGB@), kann der Besteller die Rechte eines Käufers geltend machen.
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