Auffälliges Missverhältnis
Rz. 2
Ein auffälliges Missverhältnis liegt regelmäßig vor, wenn die Leistung des Schuldners knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGH 14. Juli 2004 - XII ZR 352/00; BGH 24. Januar 2014 - V ZR 249/12 unter Tz. 8).
Beispiel: Bei einem Grundstückskauf genügt eine Wertmissverhältnis von 84 % noch nicht. Erst bei einer Verkehrswertüber- oder unterschreitung ab 90% ist das Wertmissverhältnis erfüllt (BGH 24. Januar 2014 - V ZR 249/12 unter Tz. 8).
Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung alleine genügt nicht für den Wucher (vgl.
§ 138 Abs. 2 BGB@).
Für ein unwirksames Wuchergeschäft müssen neben dem auffälligen Missverhältnis weitere Umstände hinzutreten (vgl. BGH 24. Januar 2014 - V ZR 249/12 unter Tz. 5), z.B. Ausbeutung der Zwangslage oder Unerfahrenheit des Schuldners (sog. Schwächesituation).
Die Schwächesituation des Schuldners muss der Wucherer kennen (subjektive Vorausetzung des Wuchergeschäfts). In Kenntnis der Schwächesituation des Schuldners und des Missverhältnisses muss der Wucherer den Schuldner ausbeuten (s.u. verwerfliche Gesinnung).
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