Nutzungsentgelt
Rz. 23
a) Der Gesetzgeber möchte, dass bargeldloses Zahlen kostenlos ist
Eine Vereinbarung durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam (vgl.
§ 270a BGB@).
Für die Nutzung von Zahlungskarten gilt dies nur gegenüber Verbrauchern und nur für bestimmte Zahlungskarten, wie Visa und Mastercard
b) Zahlungsmittel wie "Sofortüberweisung" oder "PayPal" fallen nicht unter diese Vorschrift.
Eine Vereinbarung, die den Schuldner bei Wahl der Zahlungsmittel "Sofortüberweisung" oder "PayPal" zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet, verstößt nicht gegen
§ 270a BGB@, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte im Sinne von
§ 270a BGB@ vereinbart wird (BGH, 25.03.2021 - I ZR 203/19, Leitsatz)
Bei Wahl des Zahlungsmittels "Sofortüberweisung" kommt es zwar zu einer Überweisung vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers (SEPA-Überweisung), aber die Entgelt-Vereinbarung betrifft nicht die Überweisung. Das Entgelt wird nicht für die Überweisung verlangt, sondern für die Einschaltung des Anbieters, als Helfer (Auslöser) des Zahlungsvorgangs.
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