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Geldschuld (Allgemeines)

Qualifizierte Schickschuld

Rz. 22

Bei einer Geldschuld liegt keine Holschuld. Denn der Geldschuldner hat das Geld dem Gläubiger (z.B. Verkäufer) zu übermitteln (§ 270 Abs. 1 BGB@).

Die Art der Übermittlung kann z.B. verschicken oder überweisen sein. Wegen der Übermittlungspflicht ist die Geldschuld eine Schickschuld. Da sie nicht identisch mit der Warenschickschuld ist, wird sie auch qualifizierte Schickschuld genannt (siehe auch qualifizierte Schickschuld).


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Dokument-Nr. 000814 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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