Begriff und Bedeutung
Rz. 1
a) Die Geldschuld ist eine
Wertverschaffungsschuld. Der Geldschuldner hat den geschuldeten Geldbetrag zu beschaffen. Der Geldschuldner schuldet keine Sache, sondern einen Wert. Er hat den geschuldeten Wert zu bezahlen, z.B. 100 Euro. Da der Schuldner einen Geldbetrag (Wert) schuldet und keine Sache (z.B. Geldmünze oder Geldschein), ist die Geldschuld keine
Gattungsschuld.
Der Geldwert (z.B. 100 EUR) kann nicht untergehen, daher gibt es den Spruch: Geld hat man zu haben (siehe
Zahlungsunfähigkeit).
b) Eine Geldschuld ist grundsätzlich sofort fällig (
§ 271 Abs. 1 BGB@), also mit Abschluss des Vertrags (z.B. des Kaufvertrags).
Oft wird die Leistungszeit durch Gesetz oder Vertrag bestimmt oder sie ergibt sich aus den Umständen.
c) Der Geldschuldner hat das Geld im Zweifel an den Gläubiger zu übermitteln. Es liegt grundsätzlich eine Schickschuld vor (sog.
qualifizierte Schickschuld).
d) Eine Vereinbarung durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam (siehe Nutzungsentgelt,
Rz.23).
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Rz. 2 >>