Zahlungsort
Rz. 7
Der Zahlungsort ist der Ort, an dem der Geldschuldner seine Zahlungshandlung vorzunehmen hat.
Auf den Zahlungsort sind die Vorschriften des Leistungsorts anzuwenden (
§ 270 Abs. 4 BGB@). Nach den Vorschriften des Leistungsorts liegt der Leistungsort am Wohnort bzw. Betriebsort des Schuldners (
§ 269 BGB@). Danach muss der Geldgläubiger das Geld beim Geldschuldner abholen. Dies ist aber nicht der Regelfall.
Nach
§ 270 Abs. 1 BGB@ hat der Geldgläubiger das Geld nicht bei dem Geldschuldner abzuholen, sondern der Geldschuldner hat das Geld auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Schuldner das Geld von seinem Wohnsitz/Betriebsort (Leistungsort) aus an den Gläubiger übermittelt, sofern nichts anderes bestimmt ist (siehe
Zahlungsort).
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