Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Die Gesellschaft ist eine Personenvereinigung. Der Gesellschaftsvertrag muss von einer oder mehreren Personen unterschrieben sein (
§ 2 AktG@).
Die Aktiengesellschaft ist eine
juristische Person. Sie ist eine vom Gesetzgeber durch gesetzliche Regelungen (dem Aktiengesetz) geschaffenes Rechtsgebilde. Sie ist ein rechtliches Gebilde mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist Trägerin von Rechten und Pflichten. Sie kann selbst Eigentum erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (
§ 1 Abs. 1 AktG@).
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (
§ 1 Abs. 1 AktG@).
Die Aktiengesellschaft ist eine
Handelsgesellschaft (
§ 3 AktG@) und eine
Kapitalgesellschaft.
Die Aktiengesellschaft gilt auch dann als Handelsgesellschaft, wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht (
§ 3 AktG@) z.B. nur im Betrieb eines Gewerbes. Möglich ist auch eine gemeinnützige Tätigkeit. Bei einer gemeinnützigen Ausrichtung der AG fehlt es an einer gewinnorientierten Betätigung. Daher gilt die AG auch als Kaufmann kraft Rechtsform
Formkaufmann. Sie ist Kaufmann kraft ihrer Rechtsform, unabhängig davon ob, sie gewinnorientiert ausgerichtet ist.
Sitz der Gesellschaft ist der Ort, den die Satzung bestimmt. Die Satzung hat als Sitz in der Regel den Ort, wo die Gesellschaft einen Betrieb hat, oder den Ort zu bestimmen, wo sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird (
§ 5 AktG@).
Das Grundkapital muss auf einen Nennbetrag in Euro lauten und beträgt mindesten 50.000 EUR (
§ 7 AktG@).
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