Bilanz
Rz. 10
Neben der Pflicht zu zeitgerechten Buchungen von Geschäftsvorfällen (
§ 239 Abs. 2 HGB@, Pflicht zu regelmäßigen Buchungen) besteht für den Kaufmann zusätzlich die Pflicht zur Erstellung einer Bilanz.
Der
Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schuld darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen (
§ 242 Abs. 1 HGB@).
Er hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (GuV) aufzustellen (
§ 242 Abs. 2 HGB@).
In der Bilanz sind das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern (
§ 247 HGB@).
Die Bilanz muss vollständig sein (
§ 246 Abs. 1 HGB@). Die Bilanzposten der Aktivseite dürfen nicht mit den Bilanzposten der Passivseite verrechnet werden (
§ 246 Abs. 2 HGB@).
Kurzübersicht über handelsrechtliche Ansatz- und Bewertungsvorschriften
- Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden (§ 253 HGB@),
- Anschaffungs- und Herstellungskosten (§ 255 HGB@).
Für Kapitalgesellschaften gilt zusätzlich:
Der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln (
§ 264 Abs. 2 HGB@).
Die Gliederung der Bilanz ist abhängig von der Größe der Kapitalgesellschaft. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufstellen (
§ 266 Abs. 1 HGB@).
Kurzübersicht über zusätzliche Vorschriften für Kapitalgesellschaften:
- Allgemeine Grundsätze für die Bilanzgliederung (§ 265 HGB@),
- Umschreibung der Größenklasse der Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB@),
- Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB@).
Selbständige, für die keine handelsrechtliche Aufstellungspflicht besteht (z.B. Kleingewerbetreibende, Freiberufler oder Kaufmann iSd
§ 241a HGB@), können handelsrechtlich freiwillig einen Jahresabschluss aufstellen.
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