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Handelsbücher

Inventarliste

Rz. 13

a) Die Inventarliste enthält das Inventar eines Kaufmanns.

Zum Inventar eines Kaufmann gehören

  • seine Grundstücke,

  • seine Forderungen und Schulden,

  • den Betrag seines baren Geldes sowie

  • seine sonstigen Vermögensgegenstände.

Dies alles hat er genau zu verzeichnen und den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben (vgl. § 240 Abs. 1 HGB@)

Beispiel: Vermögensgegenstände (wie Schrauben, Stoffe, Bausand), werden gezählt, gemessen oder gewogen und in einem Verzeichnis (Inventar) aufgelistet.

Ein solches Inventar hat jeder Kaufmann für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs aufzustellen (§ 240 Abs. 1 und 2 HGB@).

b) Die Bestandsermittlung wird als Inventur bezeichnet. Die Inventur ist z.B. zählen, messen, wiegen von Vermögensgegenständen. Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden (§ 241 Abs. 1 HGB@).


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Dokument-Nr. 000201 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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