Begriff und Bedeutung
Rz. 1
a) Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (
§ 1 Abs. 1 HGB@).
Der Einzelkaufmann ist Alleininhaber eines Betriebs. Er ist eine natürliche Person, die ein
Handelsgewerbe betreibt. Er führt den Betrieb als Alleininhaber in eigener Verantwortung (siehe Alleininhaber,
Rz.2).
Der Einzelkaufmann kann Istkaufmann oder Kannkaufmann sein (siehe dazu
Kaufmann).
b) Der Name eines Kaufmanns ist die Firma. Bei Einzelkaufleuten muss die Firma die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr.“ enthalten (siehe Firma,
Rz.5).
Wegen des Handelsrechts hat der Einzelkaufmann zwei Namen, den bürgerlichen Namen und den kaufmännischen Namen.
c) Als Einzelkaufmann muss der Gewerbetreibende beim zuständigen Gewerbeamt sein Gewerbe anmelden (siehe Gewerbeanmeldung,
Rz.8).
Grundsätzlich ist der Kaufmann verpflichtet Bücher zu führen und eine Jahresabschluss aufzustellen. Für Einzelkaufleute gibt es Ausnahmeregelungen (siehe Buchführungspflicht,
Rz.6).
Ein Einzelkaufmann haftet als natürliche Person (Mensch) mit seinem ganzen Vermögen. Er hat die Möglichkeit seine Haftung durch Gründung einer Einmann-GmbH zu beschränken (siehe
GmbH).
d) Schließen sich zwei oder mehrere natürliche Personen zusammen, um ein Handelsgewerbe zu betreiben, dann ist der Personenzusammenschluss auf den Betrieb einer
Handelsgesellschaft gerichtet.
e) Betreibt der Einzelunternehmer lediglich ein Gewerbe, das nicht zugleich ein Handelsgewerbe ist, dann ist der Unternehmer ein Kleingewerbetreibender, aber kein Kaufmann (siehe auch
Einzelunternehmer).
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Rz. 2 >>