Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Kaufmann ist, wer ein
Handelsgewerbe betreibt (
§ 1 Abs. 1 HGB@).
Der Formkaufmann ist
Kaufmann kraft Rechtsform. Das trifft auf AG und GmbH zu.
GmbH und
Aktiengesellschaft sind Handelsgesellschaften unabhängig davon, ob die Gesellschaft einen kleinen Umsatz (wie ein Kleingewerbetreibender) oder einen großen Umsatz (wie z.B. ein Istkaufmann) macht.
Auf eine Handelsgesellschaft ist Kaufmannsrecht anzuwenden (
§ 6 Abs. 1 HGB@). Daher wird die Handelsgesellschaft auch als Kaufmann bezeichnet.
Beispiele: Da die GmbH (
§ 13 Abs. 3 GmbHG@) und die AG (
§ 3 AktG@) als
Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs gelten, sind diese Gesellschaften wegen ihrer Rechtsform Handelsgesellschaften. Sie sind Handelsgesellschaften unabhängig der Größe des Unternehmens. Sie werden daher als Formkaufmann (Kaufmann wegen der Rechtsform) angesehen.
Eine Folge der Kaufmannseigenschaft ist, dass beispielsweise die Geschäfte einer Handelsgesellschaft als Handelsgeschäfte iSd.
§ 343 HGB@ anzusehen sind und der Name der Handelsgesellschaft als Firma bezeichnet wird (siehe Rechtsfolgen,
Rz.2).
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Rz. 2 >>