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Inhalt

Freie Berufe, Freiberufler

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

Ein Freiberufler übt

  • eine selbständige,

  • planmäßige nach außen gerichtete Tätigkeit

  • mit Gewinnerzielungsabsicht aus,

Im Gegensatz zum Gewerbetreibenden steht beim Freiberufler seine persönliche Leistung im Vordergrund. Die geschuldete Leistung hat ein Freiberufler höchstpersönlich und eigenverantwortlich zu erbringen. Die Übertragung der Tätigkeit auf eine andere Person ist grundsätzlich ausgeschlossen. Vorgebildete Arbeitskräfte darf der Freiberufler einsetzen. Ein Angehöriger eines freien Berufs ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient.

Beispiel: Der Steuerberater macht die steuerliche Beratung, die Steuererklärung macht die Steuerfachgehilfin unter Beachtung der Vorgaben des Steuerberaters. Auf Grund seiner Fachkenntnisse und seinen fachlichen Entscheidungen hat die Steuererkläung "die Handschrift" des Steuerberaters.

Der wesentliche Teil der geschuldeten Leistung darf nicht durch eine andere Person mit geringerer Qualifikation erbracht werden.

Ein Gewerbetreibender kann ein Subunternehmer einsetzen (evtl. auch mit geringerer Qualifikation), dies ist bei einem Freiberufler so nicht möglich (siehe Persönliche Leistung, Rz.2).

Zu den Personen mit freiberuflichen Tätigkeiten und freiberuflichen Einkünften gehören Ärzte, Heilpraktiker, Schriftsteller, Journalisten, Künstler, Rechtsanwälte, Archithekten, Krankengymnasten (siehe Persönliche Leistung, Rz.2).

Da der Freiberufler kein Gewerbe betreibt, kann er kein Kaufmann sein.


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000301 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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