jura-basic (Gewerbe) - Grundwissen
   
 jura-basic
 Juristisches
      Basiswissen


Grundwissen:


Informationen:

Inhalt

Gewerbe

Überblick

Rz. 1

Ein Gewerbetreibender betreibt ein Gewerbe.

Der Gewerbebegriff ist weder im BGB noch im HGB geregelt.

Ein Gewerbe liegt vor, wenn die Tätigkeit

  • rechtlich selbständig ist,

  • nach außen gerichtet ist (außerhalb des Familien- und engen Freundeskreises),

  • planmäßige und nicht nur gelegentlich ausgeübt wird (Wiederholungsabsicht),

  • mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt (Absicht auf Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben, fehlt bei Liebhaberei),

  • nicht zu den sog. freien Berufen gehört (wird oft in Spezialgesetze bestimmt z.B. BundesärzteO, BundesrechtsanwaltsO, SteuerberaterG etc.)

  • keine Eigenvermögensverwaltung (Fruchtziehung steht im Vordergrund) darstellt.

Einzelheiten zu den Gewerbemerkmalen >> weiter...

Der Beginn eines Gewerbes ist beim zuständigen Gewerbeamt anzumelden. Die Behörde bescheinigt innerhalb 3 Tage den Empfang der Anmeldung (siehe Anmeldung, Rz.3).

Für einen Gewerbetreibenden sind nachstehende Themen von Bedeutung

  • Betriebsbeginn

  • Anmeldung

  • Betriebsaufgabe

  • Wirtschaftsgüter

  • Gewerbesteuer

  • Gewerbeordnung

  • Geschäftsschreiben

  • Handwerksordnung


|| Rz. 2 >>

Inhaltsübersicht ...    (jura-basic)


Dokument-Nr. 000465 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

Weitere Themen...

Hier können Sie weitere Themen lesen, die von jura-basic bereitgestellt werden.

Verzug ohne Verschulden?

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).

Mahnbescheid im Mahnverfahren

Ein Mahnbescheid ergeht im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht (siehe Details).

Kaufen Sie im Internet?

Beim Internetkauf (Online-Shopping) ist rechtliches Fachwissen von Vorteil (siehe Details).

Werkvertrag oder Arbeitsvertrag?

Die Abgrenzung kann schwierig. Maßgebend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern der Vertragsinhalt. siehe Details.

Vertrag, Rund um den Vertragsschluss

Einem Vertragsschluss gehen Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlungen voraus. Sind sich die Personen einig, dann kommt es zum Vertragsschluss (siehe Details).

Fragen zu Vertragsverhandlungen?

Eine Willensübereinstimmung wird durch Vertragsverhandlungen erreicht. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden Vertragspunkte besprochen und ausgehandelt (siehe Details).

Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.


Hinweise

jura-basic.de, Copyright 2022...